Das gesetzliche Niveau ist B1
Beide Ausbildungsregeln verlangen „ausreichende“ Deutschkenntnisse, die das Gesetz als B1 definiert.
§ 2 Abs. 11 AufenthGBeim Visum mit Ausbildungsvertrag verlangt das Gesetz B1 nur in einer bestimmten Situation. Beim Aufenthalt zur Ausbildungsplatzsuche ist B1 immer Pflicht. Hier der Unterschied.
Geprüft: Oktober 2026
Beide Ausbildungsregeln verlangen „ausreichende“ Deutschkenntnisse, die das Gesetz als B1 definiert.
§ 2 Abs. 11 AufenthGDie Aufenthaltserlaubnis für die betriebliche Ausbildung soll erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder eine Ausnahme gilt.
§ 16a Abs. 1 AufenthGEin Nachweis über B1 wird nur verlangt, wenn die für die Ausbildung nötigen Deutschkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen. Prüft der Betrieb Ihr Deutsch oder ist ein Vorbereitungskurs geplant, verlangt das Gesetz vorab kein B1-Zertifikat.
§ 16a Abs. 3 S. 2 AufenthGDer vorbereitende Deutschsprachkurs gehört selbst zum Zweck des Aufenthaltstitels.
§ 16a Abs. 1 S. 4 AufenthGFragen Sie Ihren Betrieb oder Ihre Bildungseinrichtung, welcher der beiden Fälle auf Sie zutrifft. Sie können auch mehr verlangen als das Gesetz.
Hier ist B1 vorab Pflicht. Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 17 Abs. 1 AufenthGDie Erlaubnis gilt bis zu neun Monate; eine neue gibt es erst, wenn Sie mindestens ebenso lange im Ausland waren. Während der Suche dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten und Probebeschäftigungen von insgesamt bis zu zwei Wochen machen (nicht zwei Wochen je Betrieb).
§ 17 Abs. 1 AufenthG§ 17 Abs. 3 AufenthGWenn Sie Ihr Niveau kennen, sehen Sie nach, was Betriebe gerade anbieten.
Dies ist Orientierung, keine Rechtsberatung. Gesetze und Praxis ändern sich. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) oder der zuständigen Ausländerbehörde.